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Einmalzahlungen von ERA-Strukturkomponenten ohne Tarifgebundenheit

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Die Inhaltsnormen über Entgelte der ERA-Tarifverträge einschließlich der über die Strukturkomponente nach den TV ERA-SK 2008/2009 können aufgrund einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel auf die tarifvertraglichen Regelungen in einem einzelnen Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen.

Die Entgeltregelungen der ERA-Tarifverträge einschließlich der TV ERA-SK 2008 und 2009 gelten bei fehlender Tarifgebundenheit zwar nicht normativ (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) für das Arbeitsverhältnis der Parteien, finden darin aber aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeregelung des Arbeitsvertrags Anwendung. Das ergibt die Auslegung dieser Bezugnahmeregelung, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt überprüft oder selbst vorgenommen werden kann.

Mit der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag sind nach ihrem Inhalt und typischen Sinn die darin bezeichneten Tarifverträge der Metallindustrie dynamisch einbezogen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Bezugnahme in einem Arbeitsvertrag auf Tarifverträge einer bestimmten Branche, einen bestimmt benannten Tarifvertrag oder einen Teil davon und bei Fehlen anderer eindeutiger Hinweise, die für eine statische Bezugnahme sprechen, regelmäßig anzunehmen, die jeweilige Fassung solle Anwendung finden. So ist eine fehlende Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags als dynamische Vereinbarung zu verstehen. Einer ausdrücklichen “Jeweiligkeits-Klausel” bedarf es nicht.

Mangels ausreichender Anhaltspunkte, die für eine vereinbarte statische Inbezugnahme sprechen – wie etwa eine konkret nach Datum benannte Tarifvertragsfassung -, ist die in § 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vereinbarte Bezugnahmeregelung als dynamische Verweisung zu verstehen. Dafür spricht iÜ auch die praktische Durchführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Die Parteien haben ihr Arbeitsverhältnis entsprechend der Dynamik der vertraglichen Vereinbarungen vollzogen und Änderungen im normativen Bereich ihres Arbeitsverhältnisses jeweils umgesetzt.

Die Dynamik der Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrags erfasst die Entgeltregelungen des ERA-TV und die der ihn begleitenden weiteren Tarifverträge der Metallindustrie Baden-Württemberg, darunter die der TV ERA-SK 2008 und 2009.

Die Bezugnahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrags verweist auf die Tarifverträge der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden. Damit sind bereits nach ihrem Wortlaut alle Tarifverträge erfasst, die von den Tarifvertragsparteien für das gesamte Tarifgebiet der Metallindustrie Baden-Württemberg einschließlich der Region Nordwürttemberg/Nordbaden abgeschlossen werden. Das stellt die Beklagte nicht in Abrede.

Dazu gehören auch die baden-württembergischen ERA-Tarifverträge. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitsvertrag am 6.10.2003, also zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, zu dem der ERA-TV vom 16.09.2003 und die ihn ergänzenden Tarifverträge bereits vereinbart worden waren. Gleichwohl haben die Arbeitsvertragsparteien eine einschränkungslos formulierte Verweisungsklausel vereinbart.

Die Bezugnahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrags erfasst auch die Entgeltregelungen der ERA-Tarifverträge in Baden-Württemberg. Aus § 1 des Arbeitsvertrags und der darin enthaltenen Formulierung – “soweit unten nichts anderes vereinbart” – ergibt sich keine Einschränkung der Bezugnahme hinsichtlich des Entgelts. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Regelung des § 4 des Arbeitsvertrags nicht um eine spezielle Vergütungsregelung, der Vorrang vor der Bezugnahme in § 1 des Arbeitsvertrags zukäme. Diese vertragliche Regelung schränkt die Bezugnahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrags in keiner Weise ein; ihre Formulierungen – “als Vergütung für seine Tätigkeit erhält Herr K ein Monatsgehalt mit folgender Aufgliederung” und “Tarifgehalt nach Tarifgruppe T 6/1″ – stellen vorliegend eine in einem Formulararbeitsvertrag durchaus übliche Information für den Arbeitnehmer zu den bei Vertragsabschluss maßgebenden Entgeltbeträgen dar, der aufgrund des übrigen Vertragsinhalts kein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Juni 2013 – 4 AZR 970/11


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